DÖRRENBERG
© SV - Dörrenberg - Maarstraße 59 - 41238 Mönchengladbach - Telefon: 02166 144 37 80
“Im Zivil- und Strafprozess unterstützt ein Gutachter aufgrund seiner besonderen Sachkunde das Gericht bei der Urteilsfindung.”

IT-Prüfung

Planung bis Umsetzung

Im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen ist der Abschlussprüfer grundsätzlich dazu verpflichtet, sich mit den (rechnungslegungsbezogenen) IT-Systemen des zu prüfenden Unternehmens zu beschäftigen. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt im Rahmen der Abschlussprüfung gem. §§ 316 bis 324 HGB grundsätzlich auch die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, und damit die Einhaltung der in den §§ 238 ff. und 257 HGB sowie §§ 145 bis 147 AO verankerten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Aus diesen für die Buchführung geltenden Regelungen hat der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) beim Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) die GoB- Anforderungen für den Einsatz der IT weiter ausgeführt und hierzu verschiedene Rechnungslegungsstandards veröffentlicht.

Umfang

•  innere und äußere Sicherheit • Funktionen von Schnittstellen zwischen Anwendungen • Datensicherung • Katastrophenschutz • IT-Grundkonzept • IT-Security • Nutzungsvorschriften Wir halten uns bei solchen Prüfungen an die vom IDW herausgegebenen Standards IDW PS 300 IDW FAIT IDW PH 9.100.1
SV
Wir unterstützen somit den Wirtschaftsprüfer bei der Berücksichtigung etwaiger Risiken im Rahmen von Abschlussprüfungen – hierbei muss vor der eigentlichen Prüfung zunächst eine Bestandsaufnahme der IT-Systeme durchgeführt werden. Daraus leiten wir die Risikobereich und somit die zu vertiefenden Prüffelder ab und bauen darauf unsere Strategie auf. Der Umfang einer solchen Prüfung ist abhängig von der eingesetzten IT und ihrer Komplexität, beinhaltet aber in der Regel eine Bewertung und Prüfung der
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““Im Zivil- und Strafprozess unterstützt ein Gutachter aufgrund seiner  besonderen Sachkunde das Gericht bei der Urteilsfindung.”

IT-Prüfung

Planung bis Umsetzung

Im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen ist der Abschlussprüfer grundsätzlich dazu verpflichtet, sich mit den (rechnungslegungsbezogenen) IT- Systemen des zu prüfenden Unternehmens zu beschäftigen. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt im Rahmen der Abschlussprüfung gem. §§ 316 bis 324 HGB grundsätzlich auch die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, und damit die Einhaltung der in den §§ 238 ff. und 257 HGB sowie §§ 145 bis 147 AO verankerten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Aus diesen für die Buchführung geltenden Regelungen hat der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) beim Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) die GoB-Anforderungen für den Einsatz der IT weiter ausgeführt und hierzu verschiedene Rechnungslegungsstandards veröffentlicht.

Umfang

•  innere und äußere Sicherheit • Funktionen von Schnittstellen zwischen Anwendungen • Datensicherung • Katastrophenschutz • IT-Grundkonzept • IT-Security • Nutzungsvorschriften Wir halten uns bei solchen Prüfungen an die vom IDW herausgegebenen Standards IDW PS 300 IDW FAIT IDW PH 9.100.1
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